Ein Waldweg umgeben von Bäumen mit hellgrünem Laub im Sonnenschein.

Häufig gestellte Fragen

Häufig gestellte Fragen zur Afrikanischen Schweinepest (ASP)

  • Ist die Afrikanische Schweinepest gefährlich für Menschen?

    Nein. Die Afrikanische Schweinepest ist eine für Menschen ungefährliche Viruserkrankung, die ausschließlich Wild- und Hausschweine betrifft. Auch der Verzehr von infiziertem Fleisch ist ungefährlich, spielt jedoch bei der Weiterverbreitung des Virus eine Rolle, wenn Schweine mit infiziertem Fleisch in Kontakt kommen.

  • Was ist die Afrikanische Schweinepest?

    Die Afrikanische Schweinepest (ASP) ist eine fast immer tödlich verlaufende Viruserkrankung, die ausschließlich Haus- und Wildschweine befällt. Sie ist für Menschen ungefährlich. Bei erkrankten Schweinen gilt das Virus als unheilbar. Sie sterben in der Regel innerhalb von ein bis zwei Wochen nach Krankheitsbeginn.

  • Welche Symptome zeigen erkrankte Tiere?

    Bei Hausschweinen und bei Schwarzwild führt die Infektion zu sehr schweren Allgemeinsymptomen, wie Fieber, Schwäche, Fressunlust, Bewegungsstörungen und Atemproblemen. Durchfall und Blutungsneigung können ebenfalls auftreten. Erkrankte Tiere zeigen teilweise eine verringerte Fluchtbereitschaft oder andere Auffälligkeiten, wie Bewegungsunlust und Desorientiertheit.

  • Wie wird das Virus übertragen?

    Das Virus wird über infizierte (Wild-)Schweine, deren Erzeugnisse und Ausscheidungen verbreitet und gilt als eine der am leichtesten zu übertragenden Krankheiten bei Schweinen.  Eine besondere Rolle spielen aber Lebensmittel, die aus infizierten Schweinen hergestellt wurden und von nicht-infizierten Tieren aufgenommen werden können. Das Virus hält sich sowohl in gekühltem, als auch in gefrorenem, gepökeltem und geräuchertem Fleisch oder in Wurst bis zu 400 Tage. Werden kontaminierte Speisereste in frei zugänglichen Mülleimern an Autobahnraststätten entsorgt oder unterwegs achtlos weggeworfen, vergrößert das die Gefahr, dass die hochinfektiöse Seuche in heimischen Beständen noch weiter verbreitet wird. Deshalb sollten Lebensmittelreste so entsorgt werden, dass sie für Wildschweine unerreichbar sind.

  • Gibt es bereits Fälle der Afrikanischen Schweinepest im Landkreis Bad Dürkheim?

    Im Landkreis Bad Dürkheim ist das Virus in einer Kleinstschweinehaltung  mit wenigen Tieren bislang bei einem Schwein nachgewiesen worden. Im Landkreis Alzey-Worms sowie im Landkreis Mainz-Bingen sind mehrere nachweislich infizierte Wildschweine gefunden worden.

  • Was können Bürgerinnen und Bürger tun, um die Verhinderung einer Ausbreitung zu unterstützen?

    Um die Einschleppung der ASP in die Hausschweinebestände zu verhindern und das Risiko der Weiterverschleppung der Seuche über Wildschweine zu minimieren, ist die Mithilfe der Bevölkerung gefragt. Es ist wichtig, Wildschweine in ihrer natürlichen Umgebung zu halten. Zudem muss dringend vermieden werden, Wildschweine zu beunruhigen, da dies zu einer natürlichen Fluchtreaktion führt. Der Verzehr von infiziertem Fleisch ist für Menschen ungefährlich, spielt jedoch bei der Weiterverbreitung des Virus eine Rolle. Speisereste sollen deshalb unbedingt in verschlossenen Müllbehältern entsorgt werden, damit diese nicht von Wildschweinen gefressen werden. 

  • Was müssen Bürgerinnen und Bürger tun, wenn sie ein totes Wildschwein finden?

    Wer ein totes Wildschwein findet, soll dies beim Veterinäramt melden. Bitte senden Sie den möglichst genauen Fundort des Kadavers im besten Fall mit GPS-Koordinaten per E-Mail an: asp@kreis-bad-duerkheim.de oder melden Sie den Fundort bei der zuständigen Polizeidienststelle. In beiden Fällen wird die für den Bereich zuständige Jägerschaft informiert, die für die Bergung und Beprobung des Kadavers sorgt.  Das Tier sollte auf keinen Fall angefasst werden und auch Hunde sind davon fernzuhalten. 

  • Was müssen Jägerinnen und Jäger tun, wenn sie ein Wildschwein erlegen oder ein totes Wildschwein finden? 

    Wer innerhalb der Sperrzone I ein Wildschwein erlegt, darf es nur in einer registrierten Wildkammer aufbrechen. Außerdem muss das Tier beprobt werden. Die genommenen ASP-Proben können zusammen mit der ebenfalls weiterhin notwendigen Trichinen-Probe beim Veterinäramt abgegeben werden. Die ASP-Proben können auch mit den dafür vorgesehenen, bereitgestellten Entnahmesets  direkt ans Landesuntersuchungsamt geschickt werden. Jedes erlegte Wildschwein muss bis zum Vorliegen des negativen Untersuchungsergebnisses in der registrierten Wildkammer unter Kontrolle der Jägerinnen und Jäger aufbewahrt werden.

    Wird ein Wildschweinkadaver gefunden, ist dieser ebenfalls wie oben beschrieben zu beproben und durch die für den Fundort zuständigen Jägerinnen und/oder Jäger zu entsorgen. Dies muss bei den Kadaversammelstellen der Kreisverwaltung erfolgen, über deren Standort die Jägerschaft informiert ist. An der Einrichtung weiterer Sammelstellen wird aktuell gearbeitet und so schnell wie möglich ebenfalls informiert. 

    Bitte beachten Sie auch die in Sperrzone I und III jeweils gültigen Regelungen für Wildschweinfleisch.

  • Wie registrieren Jägerinnen oder Jäger ihre Wildkammern? 

    Jägerinnen und Jäger müssen für die Registrierung einer Wildkammer einen formlosen Antrag ans Veterinäramt stellen. Anzugeben ist der genaue Standort. Zudem müssen einige aussagekräftige Bilder von der Wildkammer mitgeschickt werden. 

    Das Veterinäramt weist daraufhin, dass eine zur Registrierung geeignete Wildkammer eine Kühlmöglichkeit zur Lagerung der erlegten Wildschweine braucht. Zudem ist folgende Ausstattung notwendig: 

    • Es muss sich um einen abgeschlossenen Raum handeln. Die Wände und Decken des Raums müssen so gestaltet sein, dass eine Reinigung und wirksame Desinfektion möglich ist.
    • Für diese Reinigung muss ausreichend Wasser verfügbar sein, im idealen Fall in Form eines Wasseranschlusses. Zugleich ist zwingend eine Möglichkeit zum Auffangen des Abwassers erforderlich. Gemeint ist entweder ein Anschluss an die Kanalisation oder ein Auffangen in einem Kanister oder einer Tonne. 
    • Außerdem sollte in dem Raum selbst oder in unmittelbarer Nähe ein separate Gelegenheit, die Hände zu waschen, zur Verfügung stehen.
  • Ablauf der Entsorgung an einer Kadaversammelstelle 

    Die Kadaversammelstelle der Kreisverwaltung Bad Dürkheim wurde beim Wertstoffhof in Grünstadt (Obersülzer Straße 44, 67269 Grünstadt) eingerichtet. Dort können durch die Jagdausübungsberechtigten von Montag bis Freitag im Zeitraum von 8 bis 16.30 Uhr die Aufbrüche aller in den Sperrzonen I und III erlegten Wildschweine sowie die Kadaver der in Sperrzone I und III  tot aufgefundenen oder dort verunfallten Wildschweine entsorgt werden. 

    Ab sofort ist es nicht mehr nötig, die Abgabe von Kadaver oder Aufbruch per E-Mail anzumelden. Stattdessen müssen Jägerinnen und Jäger, bevor sie zur Kadaversammelstelle kommen, das bereitgestellte Formular zur Erfassung von Kontaktdaten ausfüllen und bei der Anlieferung der Kadaver oder des Aufbruchs beim Personal des Wertstoffhofs abgeben. 

    Hierbei sind folgende Schritte zu beachten:

    1. Vor Ankunft am Wertstoffhof das genannte Formular ausfüllen.
    2. Einwurf des Aufbruchs/des Kadavers in die Kadavertonne ohne Umhüllungen (keine Plastiktüten, Müllsäcke oder ähnliches)
    3. Desinfektion der Hände mit dem bereitgestellten Händedesinfektionsmittel
    4. Desinfektion der Fahrzeugräder mit dem bereitgestellten Flächendesinfektionsmittel unter Beachtung der Einwirkzeit von 15 Minuten. Bitte achten Sie bei der Verwendung des Flächendesinfektionsmittels darauf, dass dieses nicht mit Schleimhäuten oder den Augen in Kontakt kommt.
  • Welche Regelungen gelten für Wildschweinfleisch in Sperrzone I?

    In Sperrzone I (Siehe Karte) gilt: Erlaubt ist der private häusliche Gebrauch, was bedeutet, dass der Jäger das Fleisch oder die daraus hergestellten Produkte in seinem Haushalt lagern und verzehren darf. Ebenfalls erlaubt ist die Abgabe von kleinen Mengen von Wildschweinen oder Wildschweinfleisch direkt an den Endverbraucher und örtliche Betriebe des Einzelhandels, die dieses direkt an Endverbraucher abgeben. Eine „kleine Menge“ meint hier Wild, das als sogenannte Strecke eines Jagdtages erlegt worden ist. 

    Wichtig ist in beiden Fällen, dass die erlegten Wildschweine negativ auf ASP getestet worden sind. Die genommenen ASP-Proben können zusammen mit der ebenfalls weiterhin notwendigen Trichinen-Probe beim Veterinäramt abgegeben werden. Die ASP-Proben können auch mit den dafür vorgesehenen, bereitgestellten Entnahmesets direkt ans Landesuntersuchungsamt geschickt werden. Jedes erlegte Wildschwein muss bis zum Vorliegen des negativen Untersuchungsergebnisses in der registrierten Wildkammer unter Kontrolle des Jagdausübungsberechtigten aufbewahrt werden. 

    Die entsprechenden Untersuchungsergebnisse sind online zu finden auf www.kreis-bad-duerkheim.de/asp, genauer gesagt in der Seitenleiste unter dem Menüpunkt „ASP-Untersuchungsergebnisse“. In der Tabelle werden die Gemeinde, in der das Wildschwein erlegt wurde, das Erlegedatum, die Kennzeichnung (Wildmarkennummer) und das Probenergebnis veröffentlicht. So können sich die Jägerinnen und Jäger selbst frühzeitig über die Ergebnisse der beprobten Tiere informieren.

    Für die Vermarktung ist aber ein sogenanntes Gesundheitszeugnis nötig ist. Dieses Zeugnis dokumentiert, dass das zu vermarktende Fleisch ASP-frei ist. Um diesen Vorgang so einfach wie möglich zu halten, wird das Gesundheitszeugnis an die Trichinenuntersuchung angehängt. Mit den Unterlagen für die Trichinenuntersuchung kann nun auch zugleich das Gesundheitszeugnis angefordert werden. Dann kommen die Ergebnisse beider Untersuchungen (ASP und Trichine) zusammen beim Jäger an. Aber auch nachträglich kann ein Gesundheitszeugnis ausgestellt werden, wenn es benötigt wird.

    Diese Regelungen gelten für Wildschweinfleisch und -produkte innerhalb der Sperrzone I, aber auch für die Vermarktung aus Sperrzone I in andere Sperrzonen (I, II und III) sowie in sogenannte freie Gebiete, die nicht innerhalb einer Sperrzone liegen. 

  • Welche Regelungen gelten für Wildschweinfleisch in Sperrzone III?

    In Sperrzone III (Siehe Karte) gilt: Verboten sind die Verbringungen von frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, tierischen Nebenprodukten (z.B. Gülle, Häute, Borsten) und Folgeprodukten, die von Wildschweinen und Körpern von Wildschweinen gewonnen wurden und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, innerhalb der Sperrzone und aus dieser heraus. 

    Dieses Verbot gilt auch im Zusammenhang mit der Tätigkeit von Jägern, die kleine Mengen von Wildschweinen oder Wildschweinfleisch direkt an den Endverbraucher oder an örtliche Betriebe des Einzelhandels zur direkten Abgabe an den Endverbraucher abgeben, gemäß Art. 1 Abs. 3 Buchst. e der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.

    Der Transport von erlegten Wildschweinen vom Ort, wo sie erlegt wurden, zur registrierten Wildkammer ist von dieser Regelung ausgenommen – solange das erlegte Tier innerhalb der Sperrzone bleibt. Einzig im Haushalt des Jägers oder der Jägerin, der oder die das Tier erlegt und innerhalb der Sperrzone in seine/ihre registrierte Wildkammer gebracht hat, darf das Fleisch des Tiers verzehrt werden, insofern die ASP-Probe negativ war. 

  • Welche Regelungen gelten für die Jagd in Sperrzone I?

    Bewegungsjagden wie Treib- oder Drückjagden sowie Erntejagden sind verboten. Nur Ansitz- oder Fallenjagd ist gestattet. Die Jägerschaft muss darauf achten, dass bei der Jagd eingesetzte Hunde nicht mit Schwarzwild in Kontakt kommen. Die Jägerschaft ist zu einer verstärkten Fallwildsuche nach verendeten oder verunfallten Wildschweinen aufgerufen. 

    Hunde und Gegenstände (auch Fahrzeuge) sowie Schuhwerk, die bei jagdlichen Maßnahmen verwendet wurden und mit Wildschweinen oder mit Teilen von Wildschweinen in Berührung gekommen sind, sind zu reinigen und (im Falle von Gegenständen und Schuhwerk) mit einem gegen das ASP-Virus wirksamen Desinfektionsmittel (gemäß DVG-Liste „behüllte Viren“, Spalte 7b) gründlich zu behandeln. Hundehalter und Jagdausübungsberechtigte haben dies sicherzustellen. Personen, die mit Wildschweinen oder mit Teilen von Wildschweinen in Berührung gekommen sind, haben sich ebenfalls gründlich zu reinigen und mindestens die Kontaktstellen mit einem wirksamen Mittel zu desinfizieren.

    Des weiteren gelten oben genannte Regelungen für Wildschweinfleisch bzw. -kadaver. 

  • Welche Regelungen gelten für die Jagd in Sperrzone III?

    Da die Sperrzone III, die wegen eines ASP-Falls bei Hausschweinen eingerichtet wurde, komplett innerhalb der eingerichteten Sperrzone I liegt, die wegen infizierter Wildschweinkadaver eingerichtet wurde, gelten die entsprechenden Beschränkungen aus Sperrzone I auch in der Sperrzone III. 

  • Welche Folgen hat es, wenn das Virus sich weiter verbreitet?

    Die Folgen des Virus sind hohe ökonomische Schäden in der Landwirtschaft. Die Seuche führt neben Tierverlusten in den betroffenen Beständen zu umfangreichen Handelseinschränkungen bis hin zu Exportverboten für Schweine oder für von Schweinen stammenden Produkten. Zudem verursacht die Afrikanische Schweinepest großes Leiden bei den betroffenen Tieren. 

  • Ist die Afrikanische Schweinepest gefährlich für andere Tiere?

    Die Afrikanische Schweinepest ist für Wild- und Hausschweine tödlich, dazu gehören auch Minipigs. Für andere Tiere und den Menschen ist sie ungefährlich. Das gilt beispielsweise für Hunde, Katzen, Vögel, Ratten oder Mäuse. All diese Tiere können das Virus aber ebenso wie der Mensch weitertragen. 

  • Muss ich meinen Hund im betroffenen Bereich anleinen?

    Derzeit ist noch keine Leinenpflicht für Hunde angeordnet. Dennoch wird dringend empfohlen, Hunde nicht frei herumlaufen zu lassen.  

  • Warum sind so viele Jäger mit Spürhunden im betroffenen Gebiet unterwegs? Und warum überfliegen Drohnen die Felder?

    Der Landkreis Bad Dürkheim und auch die umliegenden Landkreise arbeiten gemeinsam mit der Jägerschaft mit Kadaverspürhunden daran, nach Wildschweinkadavern in den betreffenden Gebieten zu suchen und eine weitere Ausbreitung der Seuche zu verhindern. 

  • Was müssen Halter von Hausschweinen beachten?

    Um ihre Ställe für alle Tiere vom großen Hausschwein bis zum Minipig vor der Afrikanischen Schweinepest zu schützen, müssen Tierhalterinnen und Tierhalter konsequent auf Hygiene achten. Dazu gehört unter anderem, dass keine fremden Personen den Stall betreten, vor dem Betreten die Kleidung gewechselt wird, keine Speiseabfälle verfüttert werden und das Futter so gelagert wird, dass es nicht durch Wildschweine kontaminiert werden kann.