Setzkasten für Buchstaben

Bekanntmachungen § 57 Geldwäschegesetz (GwG)

Bekanntmachungen § 57 Geldwäschegesetz GwG

Wappen Landkreis Bad Dürkheim

Nach § 57 GwG haben die Aufsichtsbehörden bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen, die sie wegen eines Verstoßes gegen das GwG oder die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen verhängt haben, nach Unterrichtung des Adressaten der Maßnahme oder Bußgeldentscheidung  bekannt zu machen:

- zur Zeit keine Bekanntmachungen -


Keine Mitarbeitende gefunden.