Bild von einer zusammengeklappten Zeitung

Afrikanische Schweinepest: Allgemeinverfügungen aktualisiert

Die Allgemeinverfügungen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in Sperrzone I und III sind aktualisiert und klarer formuliert worden.

Bislang waren Gemeinden zum Teil beiden Sperrzonen zugeordnet. Um nun klar zu stellen, dass dann das strengere Recht aus Sperrzone III gilt, sind diese Gemeinden nun auch nur noch Sperrzone III zugeordnet.  So wird deutlicher, welche Reglungen dort gelten.

Vermarktung in Sperrzone I angepasst

Angepasst wurde die Verfügung für Sperrzone I dahingehend, dass dort Wildschweine oder Wildschweinefleisch in kleinen Mengen vermarktet werden dürfen, und zwar direkt an den Endverbraucher und örtliche Betriebe des Einzelhandels, die dieses direkt an Endverbraucher abgeben. Eine „kleine Menge“ meint hier Wild, das als sogenannte Strecke eines Jagdtages erlegt worden ist. Ergänzt wurde der Punkt damit, dass für die Vermarktung ein sogenanntes Gesundheitszeugnis nötig ist. Dieses Zeugnis dokumentiert, dass das zu vermarktende Fleisch ASP-frei ist. Um diesen Vorgang so einfach wie möglich zu halten, wird das Gesundheitszeugnis an die Trichinenuntersuchung angehängt.

Zur Erklärung: Jägerinnen und Jäger, die ein Wildschwein erlegt haben, müssen es, wenn das Fleisch zum Verzehr vorgesehen ist, immer auf Trichine untersuchen lassen. Dafür wird eine Probe beim für den Wohnort oder das Jagdrevier zuständigen Veterinäramt abgegeben. Mit den Unterlagen für die Trichinenuntersuchung kann nun auch zugleich das Gesundheitszeugnis angefordert werden. Dann kommen die Ergebnisse beider Untersuchungen (ASP und Trichine) zusammen beim Jäger an. Aber auch nachträglich kann ein Gesundheitszeugnis ausgestellt werden, wenn es benötigt wird.

Suchtrupp mit jagdberechtigter, bewaffneter Person unterwegs

Eine weitere Neuerung betrifft die Suchhunde-Teams und die Drohnenflieger. Diese werden ab sofort zur Sicherheit von bewaffneten Personen begleitet. Der Jagdausübungsberechtigte des jeweiligen Jagdreviers kann das selbst übernehmen oder muss eine andere Person, die dank entsprechender Qualifikation jagdberechtigt ist, in seinem Revier dulden. Hintergrund ist, dass die Suchhundeteams, die nach Wildschweinkadavern suchen, den Wunsch geäußert hatten, bewaffnete Begleitung zu bekommen, um sich und ihre Hunde im Falle eines Wildschweinkontakts zu schützen. Zudem besteht so die Möglichkeit, kranke Tiere direkt bei Sichtung zu erlegen.

Weitere Informationen zur Afrikanischen Schweinepest, Antworten auf häufig gestellte Fragen sowie die aktualisierten Allgemeinverfügungen sind online zu finden auf www.kreis-bad-duerkheim.de/asp.