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Aktualisierte Informationen im Umgang mit Wildschweinfleisch

Im Umgang mit der Afrikanischen Schweinepest (ASP) im Landkreis Bad Dürkheim hat das rheinland-pfälzische Umweltministerium einen Überblick über mögliche Ausnahmen bei der Verbringung von Wildschweinfleisch bzw. daraus hergestellten Produkten bereitgestellt.

Dieser beinhaltet für Sperrzone I folgende Vorgaben: Erlaubt ist der private häusliche Gebrauch, was bedeutet, dass der Jäger das Fleisch oder die daraus hergestellten Produkte in seinem Haushalt lagern und verzehren darf.

Ebenfalls gestattet ist die Abgabe von kleinen Mengen von Wildschweinen oder Wildschweinfleisch direkt an den Endverbraucher und örtliche Betriebe des Einzelhandels, die dieses direkt an Endverbraucher abgeben. Eine „kleine Menge“ meint hier Wild, das als sogenannte Strecke eines Jagdtages erlegt worden ist.

Erlegte Schweine müssen auf ASP getestet werden

Wichtig ist in beiden Fällen, dass die erlegten Wildschweine negativ auf ASP getestet worden sind. Die genommenen ASP-Proben können zusammen mit der ebenfalls weiterhin notwendigen Trichinen-Probe beim Veterinäramt abgegeben werden. Die ASP-Proben können auch mit den dafür vorgesehenen, bereitgestellten Entnahmesets direkt ans Landesuntersuchungsamt geschickt werden. Jedes erlegte Wildschwein muss bis zum Vorliegen des negativen Untersuchungsergebnisses in der registrierten Wildkammer unter Kontrolle der Jägerinnen und Jäger aufbewahrt werden.

Ab Dienstagnachmittag sind die entsprechenden Untersuchungsergebnisse online zu finden auf www.kreis-bad-duerkheim.de/asp, genauer gesagt in der Seitenleiste unter dem Menüpunkt „ASP-Untersuchungsergebnisse“. In der Tabelle werden die Gemeinde, in der das Wildschwein erlegt wurde, das Erlegedatum, die Kennzeichnung (Wildmarkennummer) und das Probenergebnis veröffentlicht. So können sich die Jägerinnen und Jäger selbst frühzeitig über die Ergebnisse der beprobten Tiere informieren.

Zusätzlich zu den negativen Untersuchungsergebnissen ist allerdings bei der oben bereits erwähnten Abgabe von kleinen Mengen nach Vorgabe des Ministeriums eine sogenannte Veterinärbescheinigung notwendig. Daher müssen sich Jägerinnen und Jäger, die Wildschweinfleisch in Sperrzone I vermarkten wollen, in jedem Einzelfall vorher per E-Mail an asp@kreis-bad-duerkheim.de ans Veterinäramt wenden.

Diese Regelungen gelten für Wildschweinfleisch und -produkte innerhalb der Sperrzone I, aber auch für die Vermarktung aus Sperrzone I in andere Sperrzonen (I, II und III) sowie in sogenannte freie Gebiete, die nicht innerhalb einer Sperrzone liegen.

Restriktivere Regelungen in Sperrzone III

Deutlich restriktiver ist weiterhin der Umgang mit Wildschweinfleisch und daraus hergestellten Produkten in Sperrzone III. Verboten sind die Verbringungen von frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, tierischen Nebenprodukten (z.B. Gülle, Häute, Borsten) und Folgeprodukten, die von Wildschweinen und Körpern von Wildschweinen gewonnen wurden und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, innerhalb der Sperrzone III und aus dieser heraus. Der Transport von erlegten Wildschweinen vom Ort, wo sie erlegt wurden, zur registrierten Wildkammer ist von dieser Regelung ausgenommen.  Das gilt in zwei Fällen: Das erlegte Wildschwein bleibt innerhalb der Sperrzone III oder es wird vom Erlegungsort in der weniger restriktiven Sperrzone I in die Wildkammer in Sperrzone III gebracht.

Laut Ministerium ist in Sperrzone III nach wie vor nur der private häusliche Gebrauch des Wildschweinfleischs gestattet, insofern die ASP-Probe negativ war. Das bedeutet, dass Jägerinnen und Jäger, die in Sperrzone III Wildschweine erlegen, das Fleisch nicht vermarkten, sondern nur im eigenen Haushalt verarbeiten und verzehren können.

Weitere Informationen online gesammelt

Einzige mögliche Ausnahme in Sperrzone III wäre die Abgabe von erlegten Wildschweinen an einen Wildverarbeitungsbetrieb mit EU-Zulassung. Allerdings gibt es hier noch deutlich schwieriger zu erfüllende Vorgaben wie beispielsweise den Transport des Fleischs zum Betrieb in verplombten Behältern. Einen entsprechenden Betrieb, der zur Annahme von Wildschweinen bereit wäre, gibt es aktuell in der Sperrzone III im Landkreis nicht.

Weitere Informationen, Antworten auf häufig gestellte Fragen, bisherige Pressemitteilungen sowie die Allgemeinverfügungen und die jeweils dazugehörigen Karten mit den Sperrzonen sind online zu finden auf www.kreis-bad-duerkheim.de/asp