Pflichten nach dem Geldwäschegesetz

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  • Leistungsbeschreibung

    Ziel des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz) ist die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

    Unter Geldwäsche wird die Einschleusung illegal erwirtschafteten (z.B. durch Drogenhandel oder Waffenhandel) Geldes in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf verstanden.

    Die Geldwäscheprävention dient vor allem dem Schutz der Unternehmen, nicht von Kriminellen zur Geldwäsche missbraucht zu werden; das kann den Ruf eines Unternehmens schädigen. Zudem richtet Geldwäsche einen erheblichen volkswirtschaftlichen Schaden an.

    Bei Terrorismusfinanzierung handelt es sich, vereinfacht dargestellt, um die Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel zur Gründung oder Förderung einer terroristischen Vereinigung oder zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Tat.

    Das Gesetz legt bestimmten Personen und Unternehmen (den sog. Verpflichteten) besondere Pflichten auf, um geschäftliche Aktivitäten transparent zu machen. Die Verpflichteten sollen dadurch dazu beitragen Geschäfte mit kriminellem Hintergrund zu verhindern bzw. aufzudecken.

    Zur Verhinderung der Geldwäsche müssen die Unternehmen in bestimmten, im Gesetz genannten Fällen, Informationen über die Identität ihrer Vertragspartner einholen (Know-your-Customer-Prinzip = Kenne Deinen Kunden). Sie müssen ihre Geschäftsbeziehungen auf Auffälligkeiten überwachen und interne Sicherungsmaßnahmen treffen, um Anhaltspunkte für Geldwäsche zu erkennen. Die dafür erforderlichen Maßnahmen sollen nicht nach einem starren Regelwerk, sondern risikoorientiert ergriffen werden, d. h. anhand einer individuellen Analyse soll der Verpflichtete die für seine Geschäftstätigkeit und Geschäftspartner typischen Risiken erkennen und den Missbrauch zu Geldwäschezwecken durch jeweils geeignete Maßnahmen verhindern.

    Folgende Pflichten kennt das Geldwäschegesetz:

    • Identifizierung des Vertragspartners und ggf. der für diesen auftretenden Personen – Angaben zur Identität erheben und die Angaben anhand geeigneter Dokumente überprüfen,
    • Abklärung des Hintergrunds der Geschäftsbeziehung - den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung abklären, wenn dies nicht eindeutig erkennbar ist,
    • Ermittlung von wirtschaftlich Berechtigten - abklären, ob der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt und wenn ja diesen identifizieren,
    • Überwachung der Geschäftsbeziehung - die Geschäftsbeziehung kontinuierlich überwachen und die dazu existierenden Informationen in angemessenen Zeitabständen aktualisieren,
    • Dokumentation - alle erhobenen Angaben und eingeholten Informationen aufzeichnen und die Aufzeichnungen für mindestens 5 Jahre aufbewahren,
    • Entwicklung von internen Sicherungssystemen - interne Sicherungssysteme und Kontrollen errichten, mithilfe derer die Verpflichteten Auffälligkeiten erkennen und Geldwäsche verhindern können,
    • Prüfung der Zuverlässigkeit der Mitarbeiter – die Beschäftigten müssen Gewähr dafür bieten, dass die Vorschriften des GwG und interne Grundsätze eingehalten werden,
    • Sensibilisierung der Mitarbeiter – Beschäftigte über aktuelle Methoden der Geldwäsche sowie die zu deren Verhinderung bestehenden Pflichten informieren und unterrichten,
    • Meldung von Verdachtsfällen:
      • wenn Tatsachen darauf hindeuten, dass es sich bei den Vermögenswerten um Erträge krimineller Aktivitäten handelt der die Vermögenswerte im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen,
      • wenn Tatsachen darauf schließen lassen, dass der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt, dies aber nicht offen legt.

    Dieser Verdacht ist der Zentralstelle für Finanztransaktionen unverzüglich zu melden. Der Geschäftspartner darf über die Verdachtsmeldung nicht informiert werden.

    • Bestellung eines Geldwäschebeauftragten – Finanzunternehmen müssen einen Geldwäschebeauftragten und einen Vertreter bestellen und die Bestellung der zuständigen Aufsichtsbehörde mitteilen. Dies gilt auch für andere Verpflichtete, wenn die Aufsichtsbehörde dies anordnet.

    Können bestimmte Sorgfaltspflichten nicht erfüllt werden, darf die Geschäftsbeziehung grundsätzlich nicht begründet oder fortgesetzt und keine Transaktion durchgeführt werden. Bestehende Geschäftsbeziehungen sind zu beenden. Für Güterhändler sieht das Gesetz Erleichterungen vor.

    Das Geldwäschegesetz sieht vor, dass die Aufsichtsbehörden die Einhaltung dieser Pflichten kontrollieren, bei Bedarf Maßnahmen anordnen und Zuwiderhandlungen mit Bußgeldern ahnden. Sie haben hierfür besondere Betretungs- und Kontrollrechte.

    Spezielle Hinweise für - Kreis Bad Dürkheim

    Bekanntmachungen der Kreisverwaltung Bad Dürkheim § 57 GwG

    Nach §57 GwG haben die Aufsichtsbehörden bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen, die sich wegen eines Verstoßes gegen das GwG oder die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen verhängt haben, nach Unterrichtung des Adressaten der Maßnahme oder Bußgeldentscheidung auf ihrer Internetseite bekannt zu machen.

    -Zurzeit keine Bekanntmachungen-


    Allgemeinverfügung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten des Landkreises Bad Dürkheim

    Vordruck zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten (pdf-Dokument)


  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Die nachfolgende Aufzählung ist nur beispielhaft und nicht abschließend, setzen Sie sich bei Fragen ggf. mit der für Sie zuständigen Aufsichtsbehörde in Verbindung!

    • Im Rahmen einer Identifizierung erhobene Angaben müssen 5 Jahre aufbewahrt werden.
    • Die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten muss vorab bei der zuständigen Aufsichtsbehörde angezeigt werden.
    • Eine Meldung an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen muss unverzüglich abgegeben werden.
  • Rechtsgrundlage

  • Anträge / Formulare

    Spezielle Hinweise für - Kreis Bad Dürkheim

An wen muss ich mich wenden?

Spezielle Hinweise für - Kreis Bad Dürkheim


Bitte wenden Sie sich je nach Verpflichteten

als Versicherungsvermittler, Immobilienmakler oder Güterhändler an die Kreisverwaltung als Kreisordnungsbehörde


Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende