Frühe Hilfen

  • Leistungsbeschreibung

    Bei den Frühen Hilfen handelt es sich um präventiv ausgerichtete Beratungs- und Unterstützungsangebote für Eltern ab Beginn einer Schwangerschaft bis ca. zum 3. Lebensjahr eines Kindes. Entwicklungsmöglichkeiten von Kindern und Eltern sollen dadurch frühzeitig und nachhaltig verbessert werden. Neben alltagspraktischer Unterstützung wollen Frühe Hilfen insbesondere einen Beitrag zur Förderung der Beziehungs- und Erziehungskompetenz von (werdenden) Müttern und Vätern leisten.

    Wichtiger Bestandteil der Frühen Hilfen ist z.B. der Einsatz von Familienhebammen und Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und –pflegern. Außerdem gibt es im Landkreis  weitere Angebote wie einen Elternbesuchsdienst, Familienpaten oder Fachkräfte die den spezifischen  Förder- und Unterstützungsbedarf ihres Kleinkindes abklären können.

  • Rechtsgrundlage

    Das Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) ist Grundlage der Bundesinitiative Frühe Hilfen. Teil dieses Gesetzes ist das Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG).

    Am 1. Januar 2012 ist das Bundeskinderschutzgesetz in Kraft getreten. Darin enthalten ist die Bundesinitiative Frühe Hilfen (§ 3 Abs. 4 KKG). Grundlage dieser Umsetzung ist die Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern, die seit 1. Juli 2012 gilt.