Falknerprüfung Zulassung beantragen

  • Leistungsbeschreibung

    Wenn Sie in Deutschland die Beizjagd ausüben möchten, benötigen Sie einen auf Ihren Namen lautenden Falknerjagdschein.

    Für die erstmalige Beantragung eines Falknerjagdscheins benötigen Sie eine bestandene Falknerprüfung. Eine weitere Voraussetzung ist, dass Sie die Jägerprüfung oder eine besondere Jägerprüfung für Falkner abgelegt haben.

    Die Zulassung zur Falknerprüfung beantragen Sie bei der Behörde, die eine Falknerprüfung durchführt (nicht alle Behörden führen eine Falknerprüfung durch).

  • Teaser

    Bevor Sie einen Falknerjagdschein beantragen können, müssen Sie zusätzlich zur (besonderen) Jägerprüfung eine Falknerprüfung bestehen.

  • Verfahrensablauf

    Den Antrag können Sie schriftlich oder, wenn verfügbar, online stellen.

    • Wenn Sie den Antrag schriftlich stellen, füllen Sie ihn aus und reichen ihn per Post oder persönlich bei der zuständigen Behörde ein.
    • Der Antrag und die zu erbringenden Nachweise werden auf Vollständigkeit und Korrektheit geprüft.
    • Wenn alle Bedingungen erfüllt sind, werden Sie zur Falknerprüfung zugelassen.
  • Zuständige Stelle

    Die Zuständigkeit obliegt der unteren Jagdbehörde.

  • Voraussetzungen

    • mindestens 15 Jahre alt
    • persönliche Zuverlässigkeit
    • körperliche Eignung
    • abgeschlossene Jagdhaftpflichtversicherung
    • abgeschlossene Unfallversicherung
    • gezahlte Prüfungsgebühr
    • bestandene Jägerprüfung oder besondere Jägerprüfung
    • ggf. Einwilligung der Erziehungsberechtigten
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Ausweis
    • Kopie des Antrags auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde
    • Nachweis einer Unfallversicherung
    • Nachweis über Zahlung der Prüfungsgebühr
    • Nachweis der bestandenen Jägerprüfung oder besonderen Jägerprüfung
    • Nachweis über abgeschlossene Teilnahme an einem Ausbildungskurs (Kann am Prüfungstag nachgereicht werden.)
    • ggf. Einwilligung der sorgeberechtigten Person
    • ggf. Nachweis über eine Behinderung
  • Rechtsgrundlage