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Ausländerangelegenheiten - Aufenthalt in Deutschland beenden
Leistungsbeschreibung
Kommen Sie als ausreisepflichtige Ausländer Ihrer Verpflichtung auszureisen nicht nach und verlassen die Bundesrepublik Deutschland nicht in der ihnen gesetzten Frist, sind die Ausländerbehörden der Kreise und kreisfreien Städte gehalten, die nötigen Maßnahmen zur Sicherung der Ausreise zu treffen.
Für Sie als Betroffener bedeutet dies, dass Sie jederzeit ohne Ankündigung, notfalls unter Anwendung von unmittelbarem Zwang, abgeschoben werden können. Entziehen Sie sich der Abschiebung, erfolgt die Fahndungsausschreibung durch die Polizei und bei Fahndungserfolg die Vorführung vor einem Haftrichter. Dieser entscheidet im Einzelfall über die Anordnung von Ausreisegewahrsam oder Abschiebungshaft.
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz werden nach dem verstreichen der Ausreisefrist gekürzt und im Falle eines Untertauchens komplett eingestellt.
Voraussetzungen
Voraussetzung für eine Ausweisung sind gegeben, wenn:
- wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels eine Gefahr für die Allgemeinheit und Sicherheit der Bundesrepublik darstellt
- wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels die freiheitlich demokratische Grundordnung gefährdet.
- Öffentliche Interesse zur Ausreise überwiegt
- der Aufenthaltstitel erlischt
Welche Unterlagen werden benötigt?
- eigener Reisepass beziehungsweise Reiseausweis,
- Identifikationsdokumente
- gegebenenfalls zusätzlich das bisher durch die Ausländerbehörde erteilte aufenthaltsrechtliche Dokument (Aufenthaltstitel/Aufenthaltsgestattung/Duldung).
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren gemäß Aufenthaltsverordnung an. Genaue Auskunft hierüber erteilt die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage
- § 50 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG)
- § 51 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts; Fortgeltung der Beschränkungen)
- § 53 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG)
- § 54 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG)
- Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
Was sollte ich noch wissen?
Die Erteilung einer Duldung durch die Ausländerbehörde stellt keinen Aufenthaltstitel dar, sondern ist ausschließlich eine vorübergehende Aussetzung des Vollzugs der Abschiebung. Hieraus ergibt sich kein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland. Eine Duldung verliert regelmäßig ihre Wirkung mit Wegfall des Duldungsgrundes.
Bemerkungen
Die Landesregierung fördert die freiwillige Rückkehr von ausreisepflichtigen Personen. Weiterführende Informationen finden Sie über den nachfolgenden Link:
Kurztext
Kommen ausreisepflichtige Ausländerinnen und Ausländer Ihrer Verpflichtung auszureisen nicht nach und verlassen die Bundesrepublik Deutschland nicht in der ihnen gesetzten Frist, sind die Ausländerbehörden der Kreise und kreisfreien Städte gehalten, die nötigen Maßnahmen zur Sicherung der Ausreise zu treffen.
Zuständige Abteilungen
Zuständige Mitarbeitende
- Frau Manuela Baum
- Frau Julia SprengerStellv. Abteilungsleiterin; Referatsleitung Ref. 31