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Adoptionsverfahren und Adoptionsvermittlung
Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
Leistungsbeschreibung
Sie wollen Ihr Kind zur Adoption freigeben, das Kind stimmt dem auch zu, aber die erforderliche Einwilligung des anderen Elternteils fehlt? Dann kann das Familiengericht diese fehlende Einwilligung in bestimmten Ausnahmefällen ersetzen.
Die Ersetzung der Einwilligung soll verhindern, dass für das betroffene Kind erhebliche negative Auswirkungen entstehen, wenn es nicht adoptiert werden kann. Leichte Nachteile rechtfertigen keine Ersetzung einer Einwilligung in eine Adoption.
Zeigt sich ein Elternteil dem Kind gegenüber gleichgültig, muss ihn das Jugendamt darüber informieren, dass eine Ersetzung der Einwilligung möglich ist. Es muss den Elternteil darauf hinweisen, dass das Familiengericht die Einwilligung erst nach Ablauf von 3 Monaten nach der Belehrung ersetzen darf.
Diese Belehrung ist nicht erforderlich, wenn der Aufenthalt des anderen Elternteils nicht bekannt ist und trotz Bemühungen des Jugendamtes in 3 Monaten nicht festgestellt werden kann.
Diese Beratung erfolgt nicht, wenn
- das Kind bereits länger in der Familie, die es adoptieren will, in Pflege ist und
- bei einer Aufnahme in den Haushalt des Elternteils schwere Schäden für das Kind zu erwarten wären.
In den Fällen, in denen Sie zum Beispiel als Mutter die alleinige elterliche Sorge ausüben, muss das Jugendamt den Vater über seine rechtlichen Möglichkeiten beraten. Gemeint ist hier beispielsweise ein Hinweis auf die Möglichkeit der Beantragung der alleinigen elterlichen Sorge für das Kind durch den Vater.
Spezielle Hinweise für - Kreis Bad DürkheimDie Mitarbeiterinnen vom Adoptions- und Pflegekinderdienst beim Kreisjugendamt Bad Dürkheim vermitteln für Kinder, die aus verschiedensten Gründen nicht bei ihren Eltern leben können, „Ersatzfamilien".- Bei einer Adoption finden Kinder für immer eine andere Familie.
- Pflegekinder leben entweder vorübergehend oder auf Dauer bei Pflegeeltern, während Tagespflegekinder nur für einen Teil des Tages betreut werden.
AdoptionAdoptionsvermittlung
gehört zu den gesetzlichen Aufgaben des Jugendamtes.
Die rechtlichen Grundlagen sind das Adoptionsgesetz, das Adoptionsvermittlungsgesetz und die Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter zur Adoptionsvermittlung
Unsere Aufgabe ist es- Kinder zu geeigneten Adoptiveltern zu vermitteln
- nicht aber für Bewerber „passende Kinder" zu suchen
Wir beraten und informieren
- Personen, die gern ein Kind adoptieren möchten (sowohl bei Fremdadoptionen als auch bei Stiefeltern- und Verwandtenadoption
- Mütter/Eltern, die ein Kind zur Adoption freigeben wollen
- Jugendliche, Erwachsene, die adoptiert wurden und ihre Ursprungseltern suchen
- Adoptiveltern auch nach bereits erfolgter Adoption
- Möglichkeiten der Adoptions-Vermittlung
- Voraussetzung für die Adoptionsvermittlung eines Kindes ist die Freigabe des Kindes zur Adoption durch die Mutter/Eltern.
- So verständlich der Wunsch nach einem gesunden Säugling ist, er kann nur selten erfüllt werden.
- Kleinkinder
- Kinder mit Entwicklungsverzögerungen
- Kinder mit körperlichen und/oder geistigen Behinderungen
- Kinder mit seelischen Problemen
- ältere Kinder (im Schulalter)
- Geschwisterkinder, die nicht getrennt werden sollen
- Kinder, deren leibliche Eltern wissen möchten, wer die Adoptiveltern sind (offene Adoption)
Wir wünschen uns als Adoptiveltern Ehepaare, in selten Fällen auch Einzelpersonen,
- die viel Einfühlungsvermögen, Verständnis, Offenheit, Belastbarkeit mitbringen
- die bereit sind, die bisherige Entwicklung des Kindes zu akzeptieren, ggf. seine Andersartigkeit (z.B. Hautfarbe) zu tolerieren
- die einsehen, dass der Altersunterschied zwischen Adoptiveltern und Kind einem natürlichen Eltern-Kind-Verhältnis entsprechen solle
- die zum Wohle des Kindes mit dem Jugendamt zusammenarbeiten wollen
- Gesprächsbereitschaft über einen längeren Zeitraum
- Heirats-, Geburtsurkunden, polizeiliche Führungszeugnisse, Gesundheitszeugnisse
- Schriftliche Lebensberichte
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es sind keine weiteren Unterlagen erforderlich.
Rechtsgrundlage
- §§ 38 bis 48 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- §§ 58 bis 69 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- §§ 186 bis 199 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG); soweit im Einzelnen bei einer Erwachsenenadoption zutreffend.
- § 1748 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 51 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII)