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Bauvorbescheid / Bauvoranfrage
Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
Leistungsbeschreibung
Vor Einreichung eines Bauantrages kann mit einer Bauvoranfrage ein schriftlicher Bescheid zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens (Bauvorbescheid) beantragt werden. Als vorweggenommener Teil der Baugenehmigung entfaltet ein positiver Bauvorbescheid Bindungswirkung für das spätere Baugenehmigungsverfahren.
Eine Bauvoranfrage ist in der Regel sinnvoll, wenn unklar ist, ob ein Grundstück nach dem geltenden Bauplanungsrecht überhaupt bebaubar ist. Durch eine Bauvoranfrage können finanzielle Aufwendungen gespart werden, da nicht alle für eine Baugenehmigung erforderlichen Bauunterlagen notwendig sind. Zudem vermittelt der Bauvorbescheid bereits frühzeitig Sicherheit über die Bebaubarkeit eines Grundstückes.
Der Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids ist bei der Gemeindeverwaltung bzw. Verbandsgemeindeverwaltung einzureichen. Ihm sind die Unterlagen beizufügen, die zur Beurteilung der zu entscheidenden Fragen erforderlich sind.
Der Bauvorbescheid gilt vier Jahre, wenn er nicht kürzer befristet wird. Diese Frist kann auf Antrag verlängert werden, der vor Fristablauf eingegangen sein muss.
Spezielle Hinweise für - Kreis Bad DürkheimFür eine Baumaßnahme ist auf Antrag (Bauvoranfrage) über einzelne Fragen, über die im Baugenehmigungsverfahren zu entscheiden wäre, durch Bauvorbescheid zu entscheiden.
Bestehen Zweifel z. B. hinsichtlich der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens, kann ein Vorverfahren, die sogenannte Bauvoranfrage, ohne aufwändige, möglicherweise vergebliche Planungsarbeit Klärung bringen. Es können auch einzelne Fragen zu einem Vorhaben gestellt werden.
Notwendige Unterlagen:
Die Bauvoranfrage erfordert einen schriftlichen Antrag, dem alle Unterlagen beizufügen sind, die zur Beurteilung des Vorhabens notwendig sind. Zumindest ein amtlicher Lageplan mit dem geplanten Bauvorhaben und eine kurze Beschreibung der Maßnahme sind erforderlich. Dafür erhält der Antragsteller einen rechtsverbindlichen schriftlichen Bescheid, an den die Behörde 4 Jahre gebunden ist. Der Vorbescheid ist gebührenpflichtig.
Bauanträge
Für die Errichtung, den Umbau und die Nutzungsänderung bestimmter baulicher Anlagen ist eine Baugenehmigung der Bauaufsichtsbehörde erforderlich.
Die rheinland-pfälzische Bauordnung (im folgenden LBauO) regelt die Errichtung, Gestaltung, Änderung, Benutzung, Unterhaltung und den Abbruch baulicher Anlagen. Mit dem Genehmigungsverfahren soll die Sicherheit und Ordnung des Bauvorganges gewährleistet werden.
Grundsätzlich sind die Errichtung, der Umbau und die Nutzungsänderung baulicher Anlagen genehmigungspflichtig. Gemäß § 62 LBauO sind einige Baumaßnahmen baugenehmigungsfrei.
Aber Vorsicht: Auch genehmigungsfreie Baumaßnahmen müssen dem öffentlichen Baurecht entsprechen. Bebauungspläne können z.B. bestimmte Vorhaben auf Grundstücken ausschließen oder die Bebauung einschränken.
Tipp:
Weitere Informationen finden Sie auch in der Baubroschüre des Landkreises Bad Dürkheim.
Wenn Sie eine Baumaßnahme durchführen wollen, auch wenn sie Ihnen als noch so gering erscheinen sollte, erkundigen Sie sich bitte vorher bei dem unten genannten Mitarbeiter, ob hierfür eine Genehmigung erforderlich ist. Sie ersparen sich so ggf. ein Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, welches ein Bußgeld zu Folge haben kann.
Baugenehmigungsakten:
Bei der Bauaufsichtsbehörde ist bis auf wenige Ausnahmen für jedes Bauvorhaben, was nach Bauherrn, Straße und Hausnummer bezeichnet werden kann, eine Baugenehmigungsakte vorhanden zurückreichend bis zum Anfang der Fünfziger Jahre.
Das Recht zur Akteneinsicht in die Baugenehmigungsakte hat jeweils nur der Eigentümer des Grundstücks bzw. mit dessen Vollmacht auch andere Personen. Unterlagen aus der Baugenehmigungsakte können auch kopiert, in digitaler Form (CD) bzw. gegen Empfangsbekenntnis auch ausgeliehen werden. Hierfür werden i. d. R. Verwaltungskosten erhoben.
Notwendige Unterlagen:
Der Bauantrag und die Bauvorlagen sind in dreifacher Ausfertigung über die für Sie zuständige Stadt-, Gemeinde-, Verbandsgemeinde einzureichen. Die dazu erforderlichen Unterlagen finden Sie unter Formulare und Anträge.
Eine Ausfertigung des Bauantrages verbleibt nach der Prüfung bei der Bauaufsichtsbehörde, die zweite geht mit Genehmigungsvermerk versehen an den Antragsteller zurück, die dritte erhält die zuständige Stadt-, Gemeinde-, Verbandsgemeinde.
Die Erstellung der Bauvorlagen ist nur sachkundigen Personen vorbehalten. Diese "Entwurfsverfasser" sind in der Regel nur Architekten oder Bauingenieure, für "kleinere" Baumaßnahmen auch Bautechniker oder Handwerksmeister. Entwürfe einfacher Art, wie Gartenhäuser, Einfriedungen, Werbeanlagen etc. dürfen auch vom Bauherrn selbst erstellt und eingereicht werden, sofern die Unterlagen fach- und sachgerecht erstellt sind.
Diesem Bauantrag müssen folgende, der Bauunterlagenverordnung entsprechende, Unterlagen beigefügt werden:- Amtlicher Lageplan (Katasteramt) 1:1000 oder 1:500
- Architektenlageplan 1:500
- Baubeschreibung und ggf. Betriebsbeschreibung (bei gewerblichen Bauvorhaben)
- Berechnungen für Grund- (GRZ) und Geschossflächenzahl (GFZ), Rauminhalt, bebaute Fläche und Geschossigkeit
- Bauzeichnungen/Darstellungen der Grundrisse, Ansichten und Schnitte
- Darstellung der gepflasterten und versiegelten Flächen
- Nachweis der notwendigen Pkw-Stellplätze
Im Einzelfall können weitere Unterlagen notwendig sein.
Bitte achten Sie darauf, dass die Unterlagen vollständig sind, weil zeitliche Verzögerungen in erster Linie auf fehlende Unterlagen zurückzuführen waren.
Gebühren:
Die Baugenehmigungsgebühren werden nach dem Landesgebührengesetz für Rheinland-Pfalz in Verbindung mit der Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen der Bauaufsichtsbehörden und über die Vergütung der Leistungen der Prüfingenieure für Baustatik (Besonderes Gebührenverzeichnis) festgesetzt. Berechnungsgrundlage ist der Rohbauwert, in Einzelfällen kann auch der tatsächliche Herstellungswert maßgeblich sein, bei Nutzungsänderungen die ungenutzte Fläche.
Bei kleineren Bauvorhaben wie Holzgartenhäuser, Terrassenüberdachungen, Carports, Werbeanlagen, etc. werden pro Bauvorhaben in den meisten Fällen nur die Mindestgebühr der entsprechenden Tarifstellen von 50,00 € erhoben.
Gebühren werden auch fällig, wenn der Antrag abgelehnt oder zurückgenommen wird. Unter bestimmten Voraussetzungen sind Ermäßigungen vorgesehen.
Freistellungsverfahren:
Der Freistellungsantrag ist ebenfalls direkt bei der zuständigen Stadt-, Gemeinde- oder Verbandsgemeindeverwaltung einzureichen. Von dort erhalten Sie weitere Nachricht, ob ggf. ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird bzw. ob Sie mit den Bauarbeiten beginnen können. Im Übrigen gelten in puncto Vollständigkeit der Bauunterlagen und Unterschrift die Erläuterungen zum Bauantrag.Baubezirke eingeteilt auf Sachbearbeiter:
Altleiningen Frau van der Hoofd Bad Dürkheim Frau Wolf Battenberg Frau van der Hoofd Bissersheim Frau van der Hoofd Bobenheim Herr Luffy Bockenheim Frau van der Hoofd Carlsberg Herr Luffy Dackenheim Herr Luffy Deidesheim Frau Hoffmann Dirmstein Frau van der Hoofd Ebertsheim Frau van der Hoofd Ellerstadt Frau Hoffmann Elmstein Herr Hoock Erpolzheim Herr Luffy Esthal Herr Hoock Forst Frau Hoffmann Frankeneck Herr Hoock Freinsheim Herr Luffy Friedelsheim Frau Hoffmann Gerolsheim Frau van der Hoofd Gönnheim Frau Hoffmann Großkarlbach Frau van der Hoofd Grünstadt Herr Hoock Haßloch Frau Wolf Herxheim Herr Luffy Hettenleidelheim Herr Luffy Kallstadt Herr Luffy Kindenheim Frau van der Hoofd Kirchheim Frau van der Hoofd Kleinkarlbach Frau van der Hoofd Lambrecht Herr Hoock Laumersheim Frau van der Hoofd Lindenberg Herr Hoock Meckenheim Frau Hoffmann Mertesheim Frau van der Hoofd Neidenfels Herr Hoock Neuleiningen Frau van der Hoofd Niederkirchen Frau Hoffmann Obersülzen Frau van der Hoofd Obrigheim Frau van der Hoofd Quirnheim Frau van der Hoofd Ruppertsberg Frau Hoffmann Tiefenthal Frau van der Hoofd Wachenheim Frau Hoffmann Wattenheim Herr Luffy Weidenthal Herr Hoock Weisenheim am Berg Herr Luffy Weisenheim am Sand Herr Luffy Welche Gebühren fallen an?
Für den Bauvorbescheid werden Gebühren nach der Landesverordnung über Gebühren und Vergütungen für Amtshandlungen und Leistungen nach dem Bauordnungsrecht (Besonderes Gebührenverzeichnis) erhoben.