Baugenehmigung Freistellungsverfahren

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  • Leistungsbeschreibung

    Die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen (z. B. Gebäude) bedürfen der Baugenehmigung. Dies gilt jedoch nur, soweit in der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz nicht etwas anderes bestimmt ist wie im Katalog der baugenehmigungsfreien Vorhaben, im Freistellungsverfahren sowie der Bauaufsicht nicht unterliegende Vorhaben.

    Im Freistellungsverfahren wird von der Gemeinde entschieden, ob ein normalerweise baugenehmigungspflichtiges Bauvorhaben aufgrund seiner Lage in einem Bebauungsplan baugenehmigungsfrei durchgeführt werden kann oder ob ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.

    Spezielle Hinweise für - Kreis Bad Dürkheim

    Wohngebäude der Gebäudeklasse 1 bis 3 bedürfen keiner Baugenehmigung, wenn sie

    • im Bereich eines qualifizierten Bebauungsplanes oder eines
    • vorhabenbezogenen Bebauungsplanes liegen,
    • nicht von den Festsetzungen dieses Planes abweichen,
    • den örtlichen Bauvorschriften (Satzungen) entsprechen,
    • die Erschließung gesichert ist,
    • die jeweilige Gemeinde nicht die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens fordert. Gründe dafür können neue planerische Zielsetzungen sein oder die Beachtung denkmalrechtlicher Belange.

    Auf Verlangen des Bauherrn können jedoch auch Vorhaben von der Genehmigungspflicht freigestellt werden, die in der Regel im vereinfachten Verfahren unter Hinzuziehung von staatlich anerkannten Sachverständigen bearbeitet werden. Voraussetzung ist auch hier die Einhaltung des Bebauungsplanes, die Sicherheit der Erschließung und Beibringung von Bescheinigung zum Arbeits- und Immissionsschutz entsprechend den Regelungen der Landesbauordnung.

    Was müssen Sie als Bauherr berücksichtigen, wenn Sie ein Gebäude genehmigungsfrei errichten wollen:

    • Beauftragen Sie einen bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser.
    • Halten Sie alle Vorschriften genau ein, da das Bauvorhaben sonst nicht von der Genehmigung freigestellt wird.
    • Überprüfen Sie, ob nach anderen Fachrechten Genehmigungen erforderlich sind, z.B. nach Wasser- oder Denkmalrecht.
    • Reichen Sie Unterlagen wie für einen normalen Bauantrag bei der für Sie zuständigen Stadt-/Gemeine-/Verbandsgemeindeverwaltung ein.

    Nach Ablauf der Frist von einem Monat ab dem Datum der Eingangsbestätigung oder sofort nach der Mitteilung der Stadt-/Gemeinde-/Verbandsgemeindeverwaltung, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt wird, dürfen Sie mit dem Bau beginnen.

    Links

    Gebäudeklassen

    Baubezirke eingeteilt auf Sachbearbeiter:

    AltleiningenFrau van der Hoofd
    Bad DürkheimFrau Wolf
    BattenbergFrau van der Hoofd
    BissersheimFrau van der Hoofd
    BobenheimHerr Luffy
    BockenheimFrau van der Hoofd
    CarlsbergHerr Luffy
    DackenheimHerr Luffy
    DeidesheimFrau Hoffmann
    DirmsteinFrau van der Hoofd
    EbertsheimFrau van der Hoofd
    EllerstadtHerr Hoock
    ElmsteinHerr Hoock
    ErpolzheimHerr Luffy
    EsthalHerr Hoock
    ForstFrau Hoffmann
    FrankeneckHerr Hoock
    FreinsheimHerr Luffy
    FriedelsheimHerr Hoock
    GerolsheimFrau van der Hoofd
    GönnheimHerr Hoock
    GroßkarlbachFrau van der Hoofd
    GrünstadtHerr Hoock
    HaßlochFrau Wolf
    HerxheimHerr Luffy
    HettenleidelheimHerr Luffy
    KallstadtHerr Luffy
    KindenheimFrau van der Hoofd
    KirchheimFrau van der Hoofd
    KleinkarlbachFrau van der Hoofd
    LambrechtHerr Hoock
    LaumersheimFrau van der Hoofd
    LindenbergHerr Hoock
    MeckenheimFrau Hoffmann
    MertesheimFrau van der Hoofd
    NeidenfelsHerr Hoock
    NeuleiningenFrau van der Hoofd
    NiederkirchenFrau Hoffmann
    ObersülzenFrau van der Hoofd
    ObrigheimFrau van der Hoofd
    QuirnheimFrau van der Hoofd
    RuppertsbergFrau Hoffmann
    TiefenthalFrau van der Hoofd
    WachenheimHerr Hoock
    WattenheimHerr Luffy
    WeidenthalHerr Hoock
    Weisenheim am BergHerr Luffy
    Weisenheim am SandHerr Luffy
  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Eingang der erforderlichen Bauunterlagen bei der Gemeindeverwaltung begonnen werden; teilt die Gemeinde der Bauherrin oder dem Bauherrn vor Ablauf der Frist in Textform mit, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, darf die Bauherrin oder der Bauherr bereits vor Ablauf der Monatsfrist mit dem Vorhaben beginnen (§ 67 Abs. 2 LBauO).

    Mit der Ausführung des Vorhabens einschließlich des Aushubs der Baugrube darf anschließend erst begonnen werden, wenn die Bauherrin oder der Bauherr den Beginn der Bauarbeiten der Bauaufsichtsbehörde mindestens eine Woche vorher in Textform mitgeteilt hat (§ 77 Abs. 1 LBauO).

  • Rechtsgrundlage