Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren

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  • Leistungsbeschreibung

    § 66 Abs. 1 Satz 1 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) listet Vorhaben auf, für die das vereinfachte Genehmigungsverfahren durchzuführen ist. Dazu gehören zum Beispiel Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 – 3 (das heißt der Fußboden keines Geschosses, in dem Aufenthaltsräume möglich sind, darf im Mittel mehr als 7 m über der Geländeoberfläche liegen) einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen. Bei den in § 66 Abs. 2 LBauO aufgeführten Vorhaben wird ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren nur durchgeführt, wenn Bescheinigungen von bauaufsichtlich anerkannten sachverständigen Personen vorgelegt werden, dass die Standsicherheit und der Brandschutz gewährleistet sind.

    Im vereinfachten Genehmigungsverfahren beschränkt sich die bauaufsichtliche Prüfung auf die Zulässigkeit nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs, örtlicher Bauvorschriften (§ 88 LBauO), des § 52 LBauO und der sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Bauordnungsrecht, also auch der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz, wird nicht geprüft.

    Der Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren ist bei der Gemeindeverwaltung bzw. der Verbandsgemeindeverwaltung einzureichen.

    Welche Bauunterlagen mit dem Bauantrag vorgelegt werden müssen, ergibt sich aus § 7 der der Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung. Der Bauantrag und die Bauunterlagen müssen von der Bauherrin oder dem Bauherrn sowie Entwurfsverfasserinnen oder Entwurfsverfassern unterschrieben sein, die bei Anträgen zu Gebäuden bauvorlageberecht sind.

    Spezielle Hinweise für - Kreis Bad Dürkheim

    Im vereinfachten Genehmigungsverfahren werden bearbeitet:




    • Wohngebäude der Gebäudeklasse 1 bis 3, einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen



    • landwirtschaftliche Betriebsgebäude mit nicht mehr als zwei Geschossen über der Geländeoberfläche



    • Gewächshäuser bis 5 m Firsthöhe



    • nicht gewerbliche genutzte Gebäude bis 300 m³ umbauten Raums



    • oberirdische Garagen bis 100 m² Nutzfläche



    • Behelfsbauten und untergeordnete Gebäude (§ 49)



    • nicht gewerblich genutzte Lager-, Abstell- und Ausstellungsplätze



    • Stellplätze, Sport- und Spielplätze



    • Werbeanlagen und Warenautomaten.


    Es ist ein Bauantrag einzureichen, der von einem berechtigten Entwurfsverfasser erstellt worden ist. Die hierfür erforderlichen Unterlagen finden Sie unter Formulare und Anträge. Anträge im vereinfachten Genehmigungsverfahren werden nicht umfassend geprüft. Nach Vollständigkeit der Unterlagen ist nach Ablauf von einem Monat zu entscheiden. Die Prüfung beschränkt sich dabei auf:



    • Planungs-, Umwelt- und Denkmalrecht



    • Sicherheit der Erschließung



    • Erfüllung der Stellplatzverpflichtung.


    Bescheinigt ein staatlich anerkannter Sachverständiger die Standsicherheit und den Brandschutz, wird auch bei folgenden Vorhaben ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren durchgeführt:



    • Wohngebäude der Gebäudeklasse 4; mit Ausnahme von Hochhäusern



    • Wohngebäude der Gebäudeklasse 3 und 4, die ausschließlich oder neben einer Wohnnutzung überwiegend freiberuflich genutzt werden; mit Ausnahme von Hochhäusern



    • Büro- und Verwaltungsgebäude; mit Ausnahme von Hochhäusern



    • Garagengebäude mit über 100 m² bis 1.000 m² Nutzfläche



    • Werkstatt und Lagergebäude der Gebäudeklasse 3 bis 3.000 m² Nutzfläche.


    Nach Vollständigkeit der Unterlagen ist von der Bauaufsichtsbehörde nach Ablauf von drei Monaten zu entscheiden.



    Links


    Gebäudeklassen


    Baubezirke eingeteilt auf Sachbearbeiter:

    AltleiningenFrau van der Hoofd
    Bad DürkheimFrau Wolf
    BattenbergFrau van der Hoofd
    BissersheimFrau van der Hoofd
    BobenheimHerr Luffy
    BockenheimFrau van der Hoofd
    CarlsbergHerr Luffy
    DackenheimHerr Luffy
    DeidesheimFrau Hoffmann
    DirmsteinFrau van der Hoofd
    EbertsheimFrau van der Hoofd
    EllerstadtFrau Hoffmann
    ElmsteinHerr Hoock
    ErpolzheimHerr Luffy
    EsthalHerr Hoock
    ForstFrau Hoffmann
    FrankeneckHerr Hoock
    FreinsheimHerr Luffy
    FriedelsheimFrau Hoffmann
    GerolsheimFrau van der Hoofd
    GönnheimFrau Hoffmann
    GroßkarlbachFrau van der Hoofd
    GrünstadtHerr Hoock
    HaßlochFrau Wolf
    HerxheimHerr Luffy
    HettenleidelheimHerr Luffy
    KallstadtHerr Luffy
    KindenheimFrau van der Hoofd
    KirchheimFrau van der Hoofd
    KleinkarlbachFrau van der Hoofd
    LambrechtHerr Hoock
    LaumersheimFrau van der Hoofd
    LindenbergHerr Hoock
    MeckenheimFrau Hoffmann
    MertesheimFrau van der Hoofd
    NeidenfelsHerr Hoock
    NeuleiningenFrau van der Hoofd
    NiederkirchenFrau Hoffmann
    ObersülzenFrau van der Hoofd
    ObrigheimFrau van der Hoofd
    QuirnheimFrau van der Hoofd
    RuppertsbergFrau Hoffmann
    TiefenthalFrau van der Hoofd
    WachenheimFrau Hoffmann
    WattenheimHerr Luffy
    WeidenthalHerr Hoock
    Weisenheim am BergHerr Luffy
    Weisenheim am SandHerr Luffy



  • Welche Gebühren fallen an?

    Für die Erteilung der Baugenehmigung fallen Gebühren an, deren Höhe sich im Wesentlichen nach der Art des genehmigten Vorhabens bestimmt. Diese Gebühren werden nach der Landesverordnung über Gebühren und Vergütungen für Amtshandlungen und Leistungen nach dem Bauordnungsrecht (Besonderes Gebührenverzeichnis) erhoben.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Hat die Bauaufsichtsbehörde die Vollständigkeit eines Bauantrags bestätigt, muss sie bei Vorhaben nach § 66 Abs. 1 LBauO innerhalb eines Monats, bei Vorhaben nach § 66 Abs. 2 LBauO innerhalb von drei Monaten entscheiden, wenn die in § 66 Abs. 5 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Baugenehmigung gilt als erteilt, wenn innerhalb dieser Frist nicht über den Bauantrag entschieden worden ist. Die Frist kann um bis zu zwei Monate verlängert werden, insbesondere, wenn noch andere Behörden zu beteiligen oder Entscheidungen über Abweichungen erforderlich sind.

  • Rechtsgrundlage