- Aktuelles
- Bürgerservice
- Landkreis
Sprengstoffrecht, Pyrotechnik
Leistungsbeschreibung
Sprengstoff
Der Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen ist mit besonderen Gefahren verbunden. Aus diesem Grund ist vor der Verwendung dieser Stoffe der Erwerb einer speziellen Fachkunde erforderlich, bei bestimmten Anwendungsgebieten ist die Teilnahme an Wiederholungslehrgängen gesetzlich vorgeschrieben.
Explosionsgefährliche Stoffe werden beispielsweise in folgenden Bereichen verwendet:
- Abbrucharbeiten durch Bauwerkssprengungen
- Lockerungssprengungen in Steinbrüchen
- Peroxide in der chemischen Industrie
- Airbag- und Gurtstraffereinheiten im Fahrzeugbau
- Herstellung von Feuerwerkskörpern
Die Anforderungen an den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen sind im Sprengstoffgesetz verankert. Neben der erforderlichen Fachkunde muss der Anwender auch die hier beschriebenen Voraussetzungen an die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit erfüllen. Nach Überprüfung aller Voraussetzungen erteilt die Gewerbeaufsicht die nach dem Sprengstoffgesetz erforderlichen Erlaubnisse und Befähigungsscheine.
Sportschützen
Sportschützen benötigen u.a. eine Erlaubnis für das Vorderladerschießen und das Laden und Wiederladen von Patronenhülsen.
Lagerung von explosionsgefährlichen Stoffen
Sollen größere Mengen an explosionsgefährlichen Stoffen aufbewahrt werden, ist zudem die Erteilung einer Lagergenehmigung erforderlich.
Pyrotechnik
Feuerwerkskörper Bei der Durchführung privater oder gewerblicher Feuerwerke sind die Anforderungen des Sprengstoffrechts zu berücksichtigen.
Großfeuerwerker benötigen eine Erlaubnis bzw. einen Befähigungsschein zur Ausübung ihrer Tätigkeit. Diese Befähigung ist in staatlich anerkannten Lehrgängen zu erwerben. Die erforderliche Bestätigung wird durch die Gewerbeaufsicht erteilt.
Im Rahmen der Programmarbeit überprüft die Gewerbeaufsicht jährlich wiederkehrend die Aufbewahrung und den Verkauf von Silvesterfeuerwerk. Mit speziellen Publikationen wird der Einzelhandel über die gesetzlichen Regelungen informiert und vor Ort beraten.
Zuständigkeit
Seit dem 1. Januar 2012 traten neue Zuständigkeiten in Kraft. Die Zuständigkeit zur Bearbeitung der nicht gewerblichen Bereiche des Sprengstoffrechtes ging auf die Kommunalbehörden über. Diese Behörden sind nun zur Bearbeitung der Erlaubnisverfahren nach § 27 Sprengstoffgesetz die Ansprechpartner.
Alle Anträge auf Erteilung, Änderung oder Verlängerung einer Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes sind bei hrer zuständigen Kreisverwaltung einzureichen.Anträge / Formulare