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Schlachttier- und Fleischuntersuchung
Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie gewerblich Tiere schlachten, deren Fleisch zum Genuss für Menschen bestimmt ist, müssen Sie die Tiere vor und nach der Schlachtung amtlich untersuchen lassen. Dies betrifft die Schlachtung von:
- Rinder,
- Schweine,
- Schafe,
- Ziegen,
- Pferde und andere Huftiere,
- Ggf. Geflügel
- Ggf. Hasentiere
- Farmwild.
Die Untersuchungspflicht gilt auch für Hausschlachtungen außer für Kaninchen und Geflügel ohne körperlichen Auffälligkeiten.
Spezielle Hinweise für - Kreis Bad DürkheimDie Kreisverwaltung Bad Dürkheim ist für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung im Landkreis Bad Dürkheim sowie auf dem Gebiet der Stadt Neustadt an der Weinstraße zuständig.
Gewerbliche Schlachtungen und Hausschlachtungen sind unter ·
Email: veterinaeramt@kreis-bad-duerkheim.de, ·
Faxnummer 06322-961-6050 oder unter ·
Telefonnummer 06322-961-6107frühzeitig, mindestens 4 Tage vor Schlachtungsbeginn, bei der Kreisverwaltung Bad Dürkheim, Abteilung Lebensmittelüberwachung, Veterinärwesen, Landwirtschaft anzumelden.
Im Falle von Notschlachtung stehen die Tierärzte der Kreisverwaltung unter den im Internet veröffentlichten Handy-/ Mobilnummern zur Verfügung.Weitere Informationen:
Wenn Sie gewerblich Tiere schlachten, deren Fleisch zum Genuss für Menschen bestimmt ist, müssen Sie die Tiere vor und nach der Schlachtung amtlich untersuchen lassen.Die Untersuchungspflicht gilt auch für Hausschlachtungen.
Bitte mitbringen
Vorzulegen sind Informationen zur Lebensmittelkette.
Rechtliche Grundlagen
- Link zu Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung
- Link zu Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV)
- Link zur Verordnung (EG) Nr. 854/2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs
- Link zur Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs
- Link zur Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene
- Link zum Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
- Link zur Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV)
Fristdauer
Gewerbliche Schlachtungen dürfen (seit 01.01.2010) nur in hierfür zugelassenen Betrieben durchgeführt werden, die daher behördlich bekannt sein müssen.Bei Geflügel und Hasentieren bestehen Ausnahmen, die sich nach der Zahl der pro Jahr geschlachteten Tiere richten und die bei der zuständigen Behörde zu erfragen sind.Hausschlachtungen für den ausschließlich eigenen, privaten häuslichen Bedarf sind rechtzeitig (es sollten mindestens vier Werktage sein) vor der geplanten Schlachtung der zuständigen Behörde bekannt zu geben.Notschlachtungen sind hievon separat zu betrachten, in jedem Fall ist unverzüglich die zuständige Behörde einzubinden.Kreisverwaltung Bad Dürkheim
Abteilung Lebensmitteüberwachung, Veterinärwesen, LandwirtschaftWelche Unterlagen werden benötigt?
Welche Fristen muss ich beachten?
Schlachtungen sind rechtzeitig (mindestens 24 Stunden vorher) der zuständigen Behörde bekannt zu geben. Notschlachtungen sind hievon separat zu betrachten, in jedem Fall ist unverzüglich die zuständige Behörde einzubinden.
Rechtsgrundlage
- Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV)
- Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch
- Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene
- Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs
- Verordnungen (EU) 2019/624 und 2019/627, die die Durchführung der amtliche Kontrollen regelnVerordnung (EG) Nr. 854/2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs
- Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs (Tier-LMHV)
- Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung (Tier-LMÜV)
Rechtsbehelf
Widerspruch