Betreuungsverfahren

  • Leistungsbeschreibung

    Das Verfahren zur Errichtung einer gesetzlichen Betreuung

    Zuständig für die Errichtung einer Betreuung ist das Betreuungsgericht, in dessen Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

    Für den Landkreis Bad Dürkheim sind das die Betreuungsgerichte:

    • Bad Dürkheim
    • Neustadt
    • Grünstadt

    Das Verfahren beginnt auf Antrag des Betroffenen oder von Amts wegen, wenn das Gericht Kenntnis erlangt. D. h. jeder kann für sich selbst oder für einen anderen eine Betreuung anregen.
     
     Sinnvoll ist es, bereits bei der Anregung der Betreuung ein ärztliches Gutachten vorzulegen und einen möglichen Betreuer zu benennen.
     
     Im Verfahren prüft das Betreuungsgericht, ob

    • eine psychische Erkrankung, geistige, seelische oder körperliche Behinderung vorliegt,
    • dadurch rechtliche Angelegenheiten nicht mehr geregelt werden können
    • die Betreuung geeignet ist, um diese Angelegenheiten zu regeln
    • es keine sonstigen Hilfen zur Regelung gibt

    Hierzu holt es ein ärztliches Gutachten (in der Regel vom Gesundheitsamt) und eine gutachterliche Stellungnahme der Betreuungsbehörde ein. Der Betreuungsrichter muss den Betroffenen zur Frage der Errichtung einer Betreuung persönlich anhören.
     
     Nach Auswertung der Unterlagen entscheidet der Betreuungsrichter über

    • die Errichtung einer Betreuung
    • die Aufgabenkreise, die der Betreuer wahrnehmen soll
    • die Person des Betreuers

    Diese Entscheidung wird sowohl dem Betroffenen als auch dem zukünftigen Betreuer bekannt gegeben.
     
    Der Betreuer wird mündlich verpflichtet und über seine Aufgaben unterrichtet. Ferner erhält er eine Urkunde über seine Bestellung, mit der er sich z. B. bei Banken und Behörden legitimieren kann. In der Bestellungsurkunde ist auch der Zuständigkeitsbereich, der sogenannte Aufgabenkreis festgehalten.
     
     Klassische Aufgabenbereiche sind z. B.:
     
     Vermögensangelegenheiten:
     

    Der Aufgabenbereich der Vermögensverwaltung gibt dem Betreuer die Möglichkeit, alle finanziellen Angelegenheiten seines Betreuten zu regeln. Wurde dieser Aufgabenkreis angeordnet, kann er gegenüber Banken, Sozialämtern, Rentenversicherungsanstalten, Krankenkassen, Schuldnern, Gläubigern etc. handeln.
     
     Gesundheitsfürsorge:
     

    Die Anordnung der Gesundheitsfürsorge gibt dem Betreuer das Recht, vom behandelnden Arzt des Betreuten Auskunft zu erhalten. Als gesetzlicher Vertreter muss der Arzt den Betreuer darüber informieren, wie er eventuell bestehende Krankheiten behandelt. Sollte der Betreute die Tragweite von ärztlichen Behandlungen nicht mehr einschätzen können, so muss der Betreuer für ihn entscheiden.
     
     Aufenthaltsbestimmung:
     

    Ist die Aufenthaltsbestimmung angeordnet, so hat der Betreuer das Recht, über den dauerhaften Verbleib, z. B. in der Wohnung, in dem Altenheim, in der Klinik etc. zu entscheiden. Nach vorheriger betreuungsgerichtlicher Genehmigung hat er auch die Möglichkeit, soweit erforderlich, den Betreuten zu seinem Schutz geschlossen unterzubringen.
     
    Sollte sich im Laufe der Betreuung zeigen, dass der Betreute in der Lage ist, einzelne Angelegenheiten bzw. Aufgabenbereiche selbst zu regeln, so sollte der Betreuer das zuständige Betreuungsgericht informieren, damit der Aufgabenkreis eingeschränkt werden kann. Dies bedeutet auch für das Gericht eine Arbeitserleichterung.