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Frühförderung von Kindern mit Behinderung
Leistungsbeschreibung
In Rheinland-Pfalz bieten acht "Sozialpädiatrische Zentren" mit angegliederten Frühförderstellen Leistungen der Früherkennung und Frühförderung an.
Diese befinden sich in
- Bad Kreuznach,
- Göllheim,
- Mainz,
- Landau,
- Landstuhl,
- Ludwigshafen,
- Neuwied und
- Trier.
Durch ein flächendeckendes Angebot an Außenstellen ist eine wohnortnahe Versorgung der Kinder gewährleistet.
Der Schwerpunkt der Arbeit in den Frühförderzentren liegt bei der frühzeitigen Erkennung, Förderung und Behandlung von Entwicklungsstörungen, drohenden Behinderungen und bestehenden Behinderungen bei Kindern und Jugendlichen.
In den Zentren für Sozialpädiatrie mit Frühförderung können Kinder- und Jugendliche mit Auffälligkeiten in allen Entwicklungsbereichen, chronischen Erkrankungen, Behinderungen und drohenden Behinderungen zur Abklärung einer problematischen Entwicklung vorgestellt werden.
Leistungen der Früherkennung und Frühförderung können insbesondere bei :
- Säuglingen und Kleinkindern mit Risikofaktoren in der Vorgeschichte
- Kindern mit allgemeinen Entwicklungsauffälligkeiten
- Kindern mit Bewegungsstörungen aller Art
- Kindern mit Störungen der Sprachentwicklung
- Kinder mit cerebralen Anfällen und Epilepsien
- Kindern mit angeborenen Fehlbildungen
- Kindern mit Verhaltensauffälligkeiten
- Schulkindern mit Teilleistungsstörungen und mit zusätzlichen emotionalen Störungen
- mehrfachbehinderten Kindern
in Betracht kommen.
Die Frühförderung von Kindern mit Sinnesbehinderung wird in der Landesschule für Blinde und Sehbehinderte Neuwied, der Landesschule für Gehörlose und Schwerhörige Neuwied, der Wilhelm Hubert Cüppers-Schule Trier sowie dem Pfalzinstitut für Hören und Kommunikation Frankenthal erbracht. Daneben bieten einzelne örtliche Lebenshilfen Hausfrühförderung an
Teaser
Ihr Kind hat eine Entwicklungsauffälligkeit und/oder eine (drohende) Behinderung? Dann empfiehlt sich die Abklärung eines Anspruchs auf Leistungen der Frühförderung, um Ihr Kind frühzeitig auf den Weg zu einem selbstbestimmten und weitgehend unabhängigen Leben zu unterstützen.
Voraussetzungen
Die Inanspruchnahme der Leistungen in den Zentren für Sozialpädiatrie mit Frühförderung erfolgt nach Überweisung eines niedergelassenen Vertragsarztes.
Eltern, die bei ihrem Kind ein Entwicklungsrisiko vermuten, können ein offenes, niedrigschwelliges Beratungsangebot in Anspruch nehmen und sich hierzu an das für ihren Wohnort zuständige Zentrum für Sozialpädiatrie mit Frühförderung wenden. Hierzu ist eine Überweisung durch einen niedergelassenen Vertragsarzt nicht erforderlich.
Welche Gebühren fallen an?
Hilfe und Beratung in den Zentren für Sozialpädiatrie mit Frühförderung sind für alle in gesetzlichen Krankenkassen versicherten Eltern betroffener Kinder im Lande kostenfrei.
Rechtsgrundlage
- § 119 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)
- § 46 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
- § 79 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
- § 35a Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII)
- Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder Frühförderungsverordnung (FrühV)
- § 43a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)
An wen muss ich mich wenden?
Wenn Sie Fragen zu der Arbeit in den Zentren für Sozialpädiatrie mit Frühförderung haben, wenden Sie sich bitte an die für Ihren Wohnort zuständige Einrichtung. Wenn Sie Fragen zur Finanzierung haben, wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse oder an den örtlichen Träger der Eingliederungs- bzw. Jugendhilfe.
Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind die Landkreise, die kreisfreien Städte sowie die zu örtlichen Trägern bestimmten großen kreisangehörigen Städte. Örtliche Träger der Eingliederungshilfe sind die Landkreise und die kreisfreien Städte.