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Bildungs- und Teilhabeleistungen für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bei Bezug von Kinderzuschlag beantragen
Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
Leistungsbeschreibung
Über die Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket können Sie finanzielle Unterstützung für verschiedene Aktivitäten erhalten. Die Förderung richtet sich an Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene.
Die Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket werden im Rahmen von bestimmten Sozialleistungen bewilligt. Der Kinderzuschlag zählt zu diesen Sozialleistungen. Wenn Sie Anspruch auf den Kinderzuschlag haben, können Sie finanzielle Unterstützung aus dem Bildungs- und Teilhabepaket beantragen.
Die Förderung betrifft folgende Bereiche:
Bis maximal zum 18. Lebensjahr:- Die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben, zum Beispiel im Sportverein oder in der Musikschule, wird mit monatlich bis zu 15,00 EUR gefördert.
Bis maximal zum 25. Lebensjahr:
- Für eintägige Ausflüge von Schulen, Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege werden die Kosten in tatsächlicher Höhe übernommen.
- Für mehrtägige Ausflüge von Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege sowie für Klassenfahrten im Rahmen schulrechtlicher Bestimmungen werden die Kosten in tatsächlicher Höhe übernommen.
- Die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf wird jährlich mit zwei pauschalen Beträgen jeweils zum Schulbeginn gefördert. Die Höhe des Betrages unterscheidet sich zwischen dem 1. und 2. Schulhalbjahr.
- Die erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen für die Beförderung zur nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsganges (Schülermonatskarten) werden übernommen.
- Für ergänzende angemessene Lernförderung werden Kosten übernommen, soweit sie erforderlich ist, um die nach schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten Lernziele zu erreichen.
- Aufwendungen für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung von Schülerinnen und Schülern (falls in schulischer Verantwortung) sowie von Kindern in Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege werden gezahlt.
Spezielle Hinweise für - Kreis Bad DürkheimAn wen muss ich mich wenden?
Bildung und Teilhabeleistungen stehen immer im Zusammenhang mit dem Bezug anderer Sozialleistungen. Danach richtet sich die Zuständigkeit.
Zuständig ist/ sind:
- die Kreisverwaltung Bad Dürkheim bei folgenden Leistungen:
- Sozialhilfe
- Wohngeld oder Kinderzuschlag
- das Jobcenter Deutsche Weinstraße bei folgenden Leistungen:
- Arbeitslosengeld II
- Sozialgeld
- Geschäftsstelle Grünstadt: für die Stadt Grünstadt, VG Leiningerland, VG Freinsheim;
- Geschäftsstelle Neustadt: für die VG Deidesheim, VG Wachenheim, VG Lambrecht, Gemeinde Haßloch
- die für den jeweiligen Wohnort zuständigen Verbandsgemeinden, Stadtverwaltungen bzw. Gemeindeverwaltungen:
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Teaser
Wenn Sie den Kinderzuschlag erhalten, können Sie oder Ihr Kind Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket empfangen. Dazu zählen Unterstützungen für die Teilnahme an Angeboten in Schule, Kita, Kindertagespflege und Freizeit sowie Nachhilfe, Verpflegung und Beförderung.
Voraussetzungen
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Sie beziehungsweise die betroffenen Kinder, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen:
- erhalten den Kinderzuschlag
- besuchen eine allgemein- oder berufsbildende Schule, eine Tageseinrichtung oder Kindertagespflege
- Altersobergrenze für Teilhabeleistungen zur Teilnahme an Kultur, Sport und Freizeit in der Gemeinschaft: 18 Jahre
- Altersobergrenze für Bildungsleistungen: 25 Jahre
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Ausflüge:
- Mehrtägige Ausflüge müssen im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen liegen.
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Persönlicher Schulbedarf
- Je nach Alter des Kindes kann eine Schulbescheinigung erforderlich sein.
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Schülerbeförderung
- Die Kosten werden nicht komplett von Dritten beispielsweise dem Schulträger übernommen. Wird nur ein Teil der Fahrtkosten durch Dritte übernommen, kann nur der Eigenanteil erstattet werden.
- Die Entfernung zwischen Ihrem Wohnort und Ihrer Schule oder Einrichtung ist höher als die maßgeblich geregelte Mindestentfernung.
- Unter bestimmten Voraussetzungen kann die nächstgelegene Einrichtung auch eine besondere Ausrichtung haben, beispielsweise ein sportliches oder sprachliches Profil, oder es handelt sich um eine Waldorfschule.
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außerschulische Lernförderung
- Die Schule muss bestätigen, dass Sie die zusätzliche Lernförderung brauchen. Wenn es schulische Angebote gibt, müssen Sie diese vorrangig nutzen. Ob die Versetzung gefährdet ist, ist egal.
- Die Lernförderung wird durch einen geeigneten Träger oder eine geeignete private Person angeboten.
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gemeinschaftliche Mittagsverpflegung
- Sie, beziehungsweise Ihr Kind, besuchen eine Schule, eine Kita, eine Kindertagespflegeeinrichtung oder einen Hort.
- Die Mittagsverpflegung wird von der Einrichtung angeboten oder ist durch einen Kooperationsvertrag mit der Einrichtung (zum Beispiel zwischen Schule und Hort) vereinbart.
- Das Essen wird gemeinschaftlich ausgegeben und eingenommen.
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Sie beziehungsweise die betroffenen Kinder, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen:
Welche Gebühren fallen an?
Vorkasse: NeinEs fallen keine Kosten an.Welche Fristen muss ich beachten?
Anhörungsfrist: 0-12 Monate
Bearbeitungsdauer
Frist: 0-3 Monate
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
- Widerspruch, Anfechtungsklage
- Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.
Anträge / Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Weiterführende Informationen
Kurztext
- Leistungen für Bildung und Teilhabe bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen Bewilligung bei laufendem Leistungsbezug von Kinderzuschlag
-
gefördert werden können:
- eintägige Ausflüge von Schule, Kita oder Tagespflege,
- mehrtägige Fahrten von Schule, Kita oder Tagespflege
- persönlicher Schulbedarf
- Beförderung von Schülerinnen und Schülern,
- angemessene Lernförderung für Schulkinder - unabhängig von der Versetzungsgefährdung,
- gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Schule, Kita oder Hort oder in der Tagespflege,
- monatlicher Pauschalbetrag für soziale und kulturelle Aktivitäten wie etwa im Sportverein oder in der Gemeinschaft (bis 18 Jahre)
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Voraussetzungen:
- Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene aus finanziell schwachen Familien
- Anspruch auf Kinderzuschlag
- zuständig: Sozialamt oder ähnliche Ämter bei der Kommune (Gemeinde, Landkreis oder Stadtverwaltung)
Urheber
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum UrsprungsportalTypisierung
3Status Bibliothekseintrag
5Status Katalogeintrag
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