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Bildungs- und Teilhabeleistungen für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bei Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt beantragen
Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
Leistungsbeschreibung
Über die Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket können Sie finanzielle Unterstützung für verschiedene Aktivitäten erhalten. Die Förderung richtet sich an Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene.
Die Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket werden im Rahmen von bestimmten Sozialleistungen bewilligt. Die Hilfe zum Lebensunterhalt als Teil der Sozialhilfe zählt zu diesen Sozialleistungen. Wenn Sie Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt haben, können Sie altersunabhängig finanzielle Unterstützung aus dem Bildungs- und Teilhabepaket beantragen. Die Förderung betrifft folgende Bereiche:
- Für eintägige Ausflüge von Schulen, Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege werden die Kosten in tatsächlicher Höhe erstattet.
- Für mehrtägige Ausflüge von Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege sowie für Klassenfahrten im Rahmen schulrechtlicher Bestimmungen werden die Kosten in tatsächlicher Höhe übernommen.
- Die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf wird jährlich mit 2 pauschalen Beträgen jeweils zum Schulbeginn gefördert. Die Höhe des Betrages unterscheidet sich zwischen dem 1. und 2. Schulhalbjahr.
- Die erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen für die Beförderung zur nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsganges (Schülermonatskarten) werden übernommen.
- Für ergänzende angemessene Lernförderung werden Kosten übernommen, soweit sie erforderlich ist, um die nach schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten Lernziele zu erreichen.
- Aufwendungen für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung von Schülerinnen und Schülern (falls in schulischer Verantwortung) sowie von Kindern in Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege werden gezahlt.
Bis maximal zum 18. Lebensjahr:
- Die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben, zum Beispiel im Sportverein oder in der Musikschule, wird mit monatlich bis zu 15,00 EUR gefördert.
Spezielle Hinweise für - Kreis Bad DürkheimAn wen muss ich mich wenden?
Bildung und Teilhabeleistungen stehen immer im Zusammenhang mit dem Bezug anderer Sozialleistungen. Danach richtet sich die Zuständigkeit.
Zuständig ist/ sind:
- die Kreisverwaltung Bad Dürkheim bei folgenden Leistungen:
- Sozialhilfe
- Wohngeld oder Kinderzuschlag
- das Jobcenter Deutsche Weinstraße bei folgenden Leistungen:
- Arbeitslosengeld II
- Sozialgeld
- Geschäftsstelle Grünstadt: für die Stadt Grünstadt, VG Leiningerland, VG Freinsheim;
- Geschäftsstelle Neustadt: für die VG Deidesheim, VG Wachenheim, VG Lambrecht, Gemeinde Haßloch
- die für den jeweiligen Wohnort zuständigen Verbandsgemeinden, Stadtverwaltungen bzw. Gemeindeverwaltungen:
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Teaser
Wenn Sie Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen, können Sie oder Ihr Kind Bildungs- und Teilhabeleistungen erhalten. Dazu zählt Unterstützung für die Teilnahme an Angeboten in Schule, Kita, Kindertagespflege und Freizeit sowie Nachhilfe, Verpflegung in Schulen und Schülerbeförderung.
Verfahrensablauf
Die Umsetzung des Bildungspakets wird vor Ort in den Kreisen und kreisfreien Städten organisiert. Grundsätzlich gilt: Wer Hilfe zum Lebensunterhalt bekommt, wendet sich für Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket in der Regel an das Sozialamt.
Voraussetzungen
-
Sie beziehungsweise die betroffenen Kinder, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen:
- erhalten Hilfe zum Lebensunterhalt als Teil der Sozialhilfe,
- besuchen eine allgemein- oder berufsbildende Schule, eine Tageseinrichtung oder Kindertagespflege.
-
Ausflüge:
- Mehrtägige Ausflüge müssen im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen liegen.
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Persönlicher Schulbedarf
- Bei Kindern unter 7 Jahren oder sofern das Kind nach dem 10. Schuljahr eine weitergehende Schule besucht, müssen Sie eine Schulbescheinigung vorlegen.
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Schülerbeförderung
- Die Kosten werden nicht komplett von Dritten beispielsweise dem Schulträger übernommen. Wird nur ein Teil der Fahrtkosten durch Dritte übernommen, kann nur der Eigenanteil erstattet werden.
- Die Entfernung zwischen Ihrem Wohnort und Ihrer Schule oder Einrichtung ist höher als die maßgeblich geregelte Mindestentfernung.
- Unter bestimmten Voraussetzungen kann die nächstgelegene Einrichtung auch eine besondere Ausrichtung haben, beispielsweise ein sportliches oder sprachliches Profil, oder es handelt sich um eine Waldorfschule.
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außerschulische Lernförderung
- Die Schule muss bestätigen, dass Sie die zusätzliche Lernförderung brauchen. Wenn es schulische Angebote gibt, müssen Sie diese vorrangig nutzen. Ob die Versetzung gefährdet ist, ist egal.
- Die Lernförderung wird durch einen geeigneten Träger oder eine geeignete private Person angeboten.
-
gemeinschaftliche Mittagsverpflegung
- Sie, beziehungsweise Ihr Kind besuchen eine Schule, eine Kita, eine Kindertagespflegeeinrichtung oder einen Hort.
- Die Mittagsverpflegung wird von der Einrichtung angeboten oder ist durch einen Kooperationsvertrag mit der Einrichtung (zum Beispiel zwischen Schule und Hort) vereinbart.
- Das Essen wird gemeinschaftlich ausgegeben und eingenommen.
- Altersobergrenze für Teilhabeleistungen zum Mitmachen in Kultur, Sport und Freizeit in der Gemeinschaft: 18 Jahre
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Sie beziehungsweise die betroffenen Kinder, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen:
Welche Unterlagen werden benötigt?
Die zuständige Stelle informiert Sie über eventuell erforderliche Unterlagen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Geltungsdauer richtet sich nach dem jeweiligen Leistungsbescheid.
Geltungsdauer: 0-12 Monate
Bearbeitungsdauer
Frist: 0-6 Monate
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
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Der sich für Antragstellende ergebende Rechtsweg ist im jeweiligen Bescheid zum Antrag dargestellt:
- Widerspruch bei der Bescheid erteilenden Behörde
- Klage vor dem Sozialgericht
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Der sich für Antragstellende ergebende Rechtsweg ist im jeweiligen Bescheid zum Antrag dargestellt:
Was sollte ich noch wissen?
Für den Schulbedarf müssen Sie einen separaten Antrag stellen, wenn Ihr Kind entweder noch unter 7 Jahre alt ist oder das 10. Schuljahr bereits abgeschlossen hat, aber eine weitergehende Schule besucht. In diesen Fällen ist eine Schulbescheinigung als Nachweis vorzulegen.
Weiterführende Informationen
Kurztext
- Leistungen für Bildung und Teilhabe bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen Bewilligung bei laufendem Leistungsbezug von Hilfe zum Lebensunterhalt
-
Gefördert werden:
- eintägige Ausflüge von Schule, Kita oder Tagespflege,
- mehrtägige Fahrten von Schule, Kita oder Tagespflege,
- ein pauschaler Betrag zur Ausstattung für den persönlichen Schulbedarf pro Schuljahr,
- Beförderung von Schülerinnen und Schülern,
- angemessene Lernförderung für Schulkinder - unabhängig von der Versetzungsgefährdung,
- gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Schule, Kita oder Hort oder in der Tagespflege,
- monatlicher Pauschalbetrag für soziale und kulturelle Aktivitäten wie etwa im Sportverein oder in der Gemeinschaft (bis 18 Jahre)
-
Voraussetzungen:
- Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene aus finanziell schwachen Familien
- Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt
- Gebühren: keine
- Zuständig: Sozialamt
Urheber
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
Typisierung
3Status Bibliothekseintrag
6Status Katalogeintrag
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